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Unfallversicherung – Invaliditätsbemessung bei Radiusfraktur

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Berücksichtigung einer Vorschädigung
LG Weiden – Az.: 21 O 8/19 – Urteil vom 29.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.340,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt am 3.1.2016 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 2008 und weiterer Besonderer Bedingungen (Anlage K 2) mit einer versicherten Grundsumme für Invaliditätsleistungen von 69.500,00 € und Progressionsvereinbarung.

Am 3.1.2016 rutschte die Klägerin bei Schnee aus, stürzte auf das linke Handgelenk und erlitt hierbei eine dislozierte Radiusfraktur links. Am selben Arm hatte sie bereits 1998 eine distale Radiustrümmerfraktur erlitten. Die bereits vor dem Sturz vom 3.1.2016 beeinträchtigte Beweglichkeit des Handgelenks hat sich durch den Unfall im Sinne einer nahezu vollständigen Bewegungseinschränkung des Handgelenks verschlechtert.

Die Beklagte trat nach Einhaltung der formellen Anspruchsvoraussetzungen seitens der Klägerin in die Leistungsprüfung ein. Sie zahlte mit Abrechnungsschreiben vom 5.7.2016 eine Invaliditätsleistung von 5.560,00 €, berechnet auf der Grundlage von 1/10 Armwert, an die Klägerin aus.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 13.07.2016 wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der ausbezahlten Invaliditätsleistung, worauf die Beklagte bei Dr. … ein ärztliches Kurzgutachten erholte. Auf dessen Basis verwies die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2017 auf eine bereits vorliegende Überzahlung. Sie ging nunmehr von einer Invalidität von 3/4 Handwert aus, von dem eine Vorschädigung von 2/4 Handwert in Abzug zu bringen sei. Die unfallbedingte Invalidität wurde unter weiterer Berücksichtigung der Auswirkung der Vorschädigung am Ausheilungsergebnis mit 20 % von 1/4 Handwert bemessen.

Die Klägerin trägt vor, dass ihre Beschwerden unter Berücksichtigung der Vorschädigung eine Invaliditätsleistung von 1/4 Armwert rechtfertige, somit 13.900,00 €, woraus sich unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung ein Anspruch von 8.340,00 € errechne.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.340,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Kl[…]


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