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Darlegungslast bei Mehrarbeitsvergütung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist Berufung im Fall um Mehrarbeitsvergütung zurück
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam zurück, welches seinen Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit im Umfang von 92 Tagen ablehnte. Das Gericht begründete dies mit mangelnden Beweisen für die Anordnung und die Notwendigkeit dieser Überstunden durch den Arbeitgeber. Zudem wurde kein Schuldanerkenntnis durch den Arbeitgeber festgestellt, und die Darlegung des Klägers war nicht ausreichend substantiiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 79/16 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das LAG bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
Mangelnde Beweisführung: Der Kläger konnte die Anordnung der Mehrarbeit nicht ausreichend belegen.
Fehlende Vertretungsberechtigung: Frau C., auf die sich der Kläger bezog, war nicht befugt, Verbindlichkeiten für den Arbeitgeber einzugehen.
Kein Schuldanerkenntnis: Weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch den Arbeitgeber wurde festgestellt.
Substantiierungspflicht: Der Kläger genügte nicht der erforderlichen Darlegungslast bezüglich der Mehrarbeit.
Freizeitausgleich und Überstunden: Die Art der Abgeltung war unklar und nicht verbindlich festgelegt.
Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung: Ohne ausreichende Beweise für die Anordnung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch.
Revision nicht zugelassen: Keine weiterführende rechtliche Prüfung des Falles.

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Die Darlegungslast bei Mehrarbeitsvergütung: Eine Herausforderung für Arbeitnehmer
Die Darlegungslast bei Mehrarbeitsvergütung liegt beim Arbeitnehmer, der detailliert darlegen und beweisen muss, wann und in welchem Umfang er Mehrarbeit geleistet hat. Dies bedeutet, dass er die Anordnung, Billigung oder Duldung der Überstunden durch den Arbeitgeber nachweisen muss. Im Überstundenvergütungsprozess muss der Arbeitnehmer die A[…]


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