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Rechtsanwälte Kotz GbR

D&O-Versicherung – Public Relations-Kosten wegen Berichterstattung

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 44/21 – Urteil vom 21.05.2021

Der Beschluss vom 12.02.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 1), auch betreffend die vorgenommene Antragserweiterung, als unbegründet und in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 2) als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als versicherte Person bedingungsgemäße Leistungen in Form der Freistellung von Public Relation-Kosten sowie von Rechtsanwaltskosten aufgrund einer bei der Verfügungsbeklagten bestehenden D&O-Versicherung geltend. Der Verfügungskläger war seit 2002 erst als Mitglied des Vorstandes der … und später als deren Vorstandsvorsitzender tätig. Die … unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Verfügungsbeklagten ebenfalls seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Als Versicherungssumme waren pro Versicherungsfall 15 Mio. Euro vereinbart. Der Versicherung lagen die Bedingungen … OLA 2015 (im Weiteren: OLA) zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen.

Der Verfügungskläger trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes zurück. Am 22.06.2020 veröffentlichte der Vorstand der … eine ad-hoc-Mitteilung, nach der die bisher zugunsten des Unternehmens ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd.Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen würden. Am 25.06.2020 stellte die … einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen den Verfügungskläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München (Az. …) unter anderem wegen des Verdachts der Untreue, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der … geführt. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 22.06.2020, gegen den er Beschwerde eingelegt hat, in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl war zunächst bis zum 22.07.2020 außer Vollzug gesetzt und später durch e[…]


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