LG Itzehoe – Az.: 7 O 287/18 – Urteil vom 29.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer allergischen Reaktion nach dem Verzehr eines in einem Betrieb der Beklagten gekauften Speiseeises geltend.
Sie behauptet, sie habe am 27.08.2016 in Anwesenheit ihres Lebensgefährten, dem Zeugen Kirsch, in einem von der Beklagten betriebenen D-Schnellrestaurant unter anderem für sich sowie für den Zeugen jeweils ein G-Eis bestellt und erhalten. Für sich habe sie wegen einer bestehenden Erdnussallergie bewusst ein Eis der Sorte H (folgend „H-Eis“) und nicht ein – unstreitig ganze Erdnüsse enthaltendes – Eis der Sorte I (folgend „I-Eis“) sowie für den Zeugen ein Eis der Sorte J bestellt. Tatsächlich habe sie jedoch ein I-Eis erhalten und dies nicht bemerkt.
Das Eis sowie eine ebenfalls im Betrieb der Beklagten erworbene Portion Pommes Frites habe sie auf der unmittelbar nach dem Kauf angetretenen Autofahrt zu einem Open-Air-Konzert verzehrt. Kurz nach der Ankunft habe sie erste Symptome einer allergischen Reaktion bemerkt, die sich dann deutlich verschlimmert hätten. Sie sei durch anwesende Rettungssanitäter sowie einen herbeigerufenen Notarzt versorgt worden, der ihr auch Spritzen injiziert habe. Zwischenzeitlich habe ihr Herzschlag ausgesetzt, durch die Injektionen seien große Hämatome entstanden. Nach der Erstbehandlung vor Ort sei bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus ein anaphylaktischer Schock diagnostiziert worden. Ursächlich für die von ihr erlittene allergische Reaktion sei das im Betrieb der Beklagten erhaltene, von ihr verzehrte Eis gewesen. Andere Speisen als das Eis und die Pommes Frites habe sie in den Stunden vor dem Vorfall nicht zu sich genommen.
Der Vorfall schränke sie in ihrer Lebensführung erheblich ein, da sie bis zu Todesangst gehende Angstzustände habe und vermehrt den Kontakt mit Erdnüssen vermeide. Sie müsse nunmehr außer Haus regelmäßig ein Notfallpaket mit einer Spritze bei sich führen, deren Mitnahme auf Flugreisen nicht erlaubt sei. Infolge des Vorfalls würden künftig auch bei leichtem Kontakt mit Erdnüssen schwerwiegend[…]