OLG Köln – Az.: 9 U 20/21 – Beschluss vom 08.06.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 335/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.
(Symbolfoto: Baloncici/Shutterstock.com)Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A, das mit einem 152 Jahre alten, in Hanglage errichteten Fachwerkhaus bebaut ist. Zwischen den Parteien bestand bis zum 13.09.2016 eine Gebäudeversicherung unter Einschluss einer Elementarschadenversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der B, V.I.P. Intelligent, Fassung Oktober 2005“ (im Folgenden: VGB 05) sowie der „Versicherung von Elementarschäden in der Wohngebäude-Versicherung nach VGB05/PR 10.2005, Klausel 7980“.
Der Kläger, der diverse Schäden an seinem Haus und Grundstück auf einen Versicherungsfall vom 13./14.06.2016 zurückführt, begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen auf Grundlage des o.g. Vertrages. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wandte er sich an die Beklagte und gab eine Schadenmeldung zu den „Wassereinbrüchen im Haus bzw. evtl. die daraus folgenden Folgen“ ab (Anlage K 1). Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2016 wies der Kläger die Beklagte auf Risse im Fußboden und im Deckenbereich hin, wobei er erklärte, dass es vermutlich zu einem Erdrutsch gekommen sei (Anlage K 2). Zum 13.09.2016 wurde das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beendet.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit 20 O 464/16 LG Köln = 9 U 25/18 OLG Köln nahm der Kläger die Beklagte auf Entschädigung für die nach seiner Behauptung durch ein Starkregenereignis am 13./14.06.2[…]