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Tod eines einfachen Streitgenossen – Verfahrensaussetzung

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OLG Frankfurt – Az.: 17 W 31/22 – Beschluss vom 02.12.2022

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Das Verfahren wird in Bezug auf den Beklagten zu 1. ausgesetzt.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf immateriellen und materiellen Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung des Ersatzes zukünftiger Schäden, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt ist.

Sie hat behauptet, der Beklagte zu 1. habe sie in dem Zeitraum vom 3. September 2015 bis 19. Mai 2017 (grob) fehlerhaft zahnärztlich in regiones 35, 46 und 47 im Zuge der Versorgung mit Implantaten behandelt. Ferner mangele es an einer hinreichenden Risikoaufklärung durch die Beklagte zu 2.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1. unterliege einer deliktischen und die Beklagte zu 2. (auch) einer vertraglichen Haftung.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Zudem hat die Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. den Streit verkündet, was diesen veranlasst hat, auf Seiten der Beklagten zu 2. beizutreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens, das der beauftragte Sachverständige ### am 10. Februar 2022 erstellt hat. Im Zuge der Stellungnahmen zu dem Gutachten haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. dessen Ableben am 6. Januar 2022 mitgeteilt und den Antrag gestellt, das Verfahren „im Verhältnis zu ihm“ auszusetzen.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. haben in dem Schriftsatz vom 15. Juni 2022 unter Verweis auf eine Fundstelle in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 62, Rn. 29, angeregt, das Verfahren insgesamt bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1. „ruhend zu stellen“. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 „…dem im Schriftsatz der Gegenseite vom 15.06.2022 vorgeschlagenen Vorgehen…zugestimmt“.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Verfahren insgesamt ausgesetzt und dies (vertiefend in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. September 2022) damit begründet, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilurteils lägen wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht vor, es läge in der Hand der Klägerin, die Erben des Beklagten zu 1. in Erfahrung zu bringen. Das prozessuale Verhalten der Klägerin sei wegen der Aussetzungsentscheidung widersprüchlich, weil sie der von der Beklagten zu 2. angeregten Aussetzung des gesamten Verfahrens zug[…]


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