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Vertragliche Ausschlussfrist bei sittenwidrigem Lohn

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilt Arbeitgeber zur Zahlung von rückständigem Lohn
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 6 Sa 1343/14 6 Sa 1953/14) vom 09.01.2015 befasst sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines extrem niedrigen Lohns. Die Klägerin, eine Leistungsempfängerin der Sozialleistungen, wurde von ihrem Arbeitgeber, einem Kurzwarengeschäft, mit einem Stundenlohn von 2,– € bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Monat entlohnt. Das Gericht urteilte, dass diese Entlohnung sittenwidrig ist und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 5.836,92 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 1343/14 6 Sa 1953/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Sittenwidrigkeit des Lohns: Der extrem niedrige Lohn von 2,– € pro Stunde bei 50 Arbeitsstunden im Monat wurde als sittenwidrig angesehen.
Rückständiger Lohn: Die Beklagte wurde zur Zahlung des rückständigen Lohns von 5.836,92 € verurteilt.
Tariflohn als Referenz: Obwohl der Tariflohn nicht als übliche Vergütung im Wirtschaftsgebiet angenommen wurde, diente er als Referenzpunkt.
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist: Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist wurde aufgrund der Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung nicht angewendet.
Vorsätzliche Handlung: Das Gericht stellte fest, dass die Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung eine vorsätzliche Handlung der Beklagten implizierte.
Üblicher Lohn: Der übliche Lohn im Wirtschaftsgebiet wurde mit 6,– € pro Stunde angenommen.
Keine Anwendung der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist fand aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages keine Anwendung.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Sittenwidriger Lohn und vertragliche Ausschlussfristen: Eine rechtliche Herausforderung
(Symbolfoto: Bernd Leitner PhotographyÂ[…]


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