LG Gießen, Az.: 2 O 210/14, Urteil vom 12.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Deckung aus privater Krankenversicherung für eine 24-Stunden-Krankenbeobachtung für seinen mitversicherten 6-jährigen Sohn .. (im Folgenden: „Sohn“), der an einem epileptischen Anfallsleiden erkrankt ist.
Seit 01.04.2006 ist der Kläger bei der Beklagten krankenversichert. Seine Kinder – inzwischen auch der am .. geborene Sohn – sind nach Tarif SB mitversichert. In diesen Tarifbedingungen (vgl. im Einzelnen Anlage K7 zum Klägerschriftsatz vom 11.08.2014, Bl. 199 ff., 201 d. A.) heißt es unter B) 3. „Häusliche Behandlungspflege“ unter anderem:
„Erstattungsfähig sind Kosten der häuslichen Behandlungspflege. Als Behandlungspflege gelten ärztlich angeordnete und von geeigneten Pflegefachkräften durchgeführte medizinische Einzelleistungen (wie Verbandwechsel, Injektionen, Blutdruckmessung, Katheterwechsel usw.), die auf Heilung, Besserung, Linderung oder das Vermeiden einer Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind. Erstattet werden die Kosten für Leistungen von geeigneten Pflegefachkräften im Rahmen ihrer regionalen Verträge mit öffentlichen Versicherungsträgern.
Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat.“
Kurz nach seiner Geburt kam es bei dem Sohn zu einer intracerebralen Blutung mit Subduralhämatom und Subarachnoidalblutung sowie einer Hirnkontusion im Mediastromgebiet. Als Folge davon entwickelte sich bei dem Sohn ein epileptisches Anfallsleiden, welches zu epileptischen Krampfanfällen mit unterschiedlichem Schweregrad führt, die jederzeit auftreten können. In diesen Fällen bedarf es der Gabe einer Akutmedikation, um die Anfälle zu durchbrechen.
Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das Schreiben des Arztes .. vom 01.03.2014 (vgl. im Einzelnen Anlage K4 = Bl. 80 f. d. A.) und dessen ärztliche Anordnung vom 15.05.2014 (vgl. im Einzelnen Anlage K8 = Bl. 204 f., 205 d. A.), es sei eine spezielle Krankenbeobachtung mit jederzeitiger Interventionsmöglichkeit rund um die Uhr, welche die Eltern bislang – dies ist unstreitig – selbst sichergestellt haben, medizinisch notwendig. Zwar ergebe sich insoweit – diese Auffassung vertritt der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten (vgl. S. […]