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Rechtsanwälte Kotz GbR

Körperverletzung durch Verabreichung von Betäubungsmitteln

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 OLG 1 Ss 2/16

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Rockenhausen vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rockenhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Rockenhausen hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Zur Sache enthält das Urteil folgende Feststellungen:

„An Heiligabend des Jahres 2014 besuchte der Angeklagte gegen Abend seine Mutter, die Zeugin I… A… in der … in O… zu einem gemeinsamen Heiligabendfest. Der Angeklagte brachte hierzu selbst gebackene Plätzchen mit, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Für jeden Gast auf der Feier offen zugänglich legte der Angeklagte diese Kekse auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Die zum Fest anwesenden Personen, unter denen sich unter anderem der Zeuge T… A…, der damals 17-jährige A… N…, der damals 15-jährige M… A… und die Zeugin D… T… befanden, klärte der Angeklagte absichtlich nicht darüber auf, dass die von ihm gebackenen Plätzchen Cannabis enthielten. Der Angeklagte nutzte seinen Wissensvorsprung dazu aus, dass sich die unwissenden Anwesenden hiervon nehmen würden. Im Laufe des Abends aßen tatsächlich der zur Tatzeit 17-jährige A… N… und der Zeuge T… A…, Bruder des Angeklagten, jeweils von den Keksen. Dabei war der psychoaktive Wirkstoffgehalt an THC von denkbar geringer Natur, jedoch so hoch, dass der Zeuge A… nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche erlitt, kreidebleich wurde und zu zittern begann. Der Zeuge A… N… schmeckte bei dem Verspeisen eines dieser Kekse Haschisch.

Außer dem Cannabis-Gebäck führte der Angeklagte auch noch ca. 2 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum mit sich.

Eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu seinem Vorgehen hatte der Angeklagte jeweils nicht.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Revision. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Revision […]


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