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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufiger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verordnung – Restaurantschließung

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 92/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffend das Verbot des Betriebs von Restaurants.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erließ am 7. April 2020 die (3.) Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Diese Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. April 2020, S. 63 ff., verkündet und trat am 8. April 2020 in Kraft. Die Verordnung sah unter anderem folgende Regelungen vor:

§ 6

Symbolfoto: Von photowind /Shutterstock.com

(1) Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, Mensen und Kantinen dürfen nicht betrieben werden. 2Auch der Besuch dieser Einrichtungen ist verboten. 3Abweichend von Satz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.

(3) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben nach Absatz 2 untersagt. 2Aus hygienischen Gründen sollte eine bargeldlose Bezahlung erfolgen.

(4) Für gastronomische Lieferdienste gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen nicht öffentliche Betriebskantinen zur Ver[…]


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