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Rechtsanwälte Kotz GbR

Formwirksamkeit eines später nachträglich geänderten Testaments

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KG Berlin, Az.: 6 W 97/16, Beschluss vom 28.03.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4), 5) und 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht vom 19. Juli 2016 geändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vorliegen, der als testamentarische Erben der Erblasserin die folgenden Beteiligten mit dem genannten Anteil ausweist:

………………
Gründe
I.

Foto: plantic/Bigstock

Die am 25. September 2014 unverheiratet und kinderlos verstorbene Erblasserin hat ein handschriftlich verfasstes und von ihr unterschriebenes Testament hinterlassen, das auf den 5. Februar 2012 datiert ist. Überschrieben ist es mit den Worten:

“Mein vorläufig letzter Wille: – Testament – in Kürze”.

Zu Punkt 1 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers – des Beteiligten zu 1) – sollte es sein, zwei im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnungen zu verwalten bzw. zu veräußern und das dann bestehende Vermögen zwischen den Erben zu verteilen. Sie traf dazu ergänzende Anweisungen. Insoweit wird auf den Inhalt des Testamentes verwiesen (Amtsgericht Schöneberg 68 IV 315/14, Bl. 2 und 3).

Zu Punkt 2 des Testamentes äußerte die Erblasserin ihre Wünsche zur Beisetzung.

Der Punkt 3 ist überschrieben mit den Worten:

“Jetzt zu der Verteilung meines Vermögens:”

Das Testament endete mit den Worten:

“Weitere mündliche Absprachen sind vorbehalten!

– auch mit dem Testamentsvollstrecker -”

Im Original folgt die Unterschrift und die Angabe “zu Berlin, 05.02.2012”.

Die Erblasserin setzte an den Anfang des Testaments einen unterstrichenen Zusatz, der wie folgt lautet:

“mit Änderungen, Streichungen von mir am 25. 2. 14”

 

Es folgt vor dem ursprünglichen Testamentstext ihre Unterschrift.

In dem Testament sind zu Punkt 3 Änderungen und Streichungen eingefügt. Diese befinden sich auf der zweiten Seite des Testamentes mit der Unterschrift.

Ursprünglich hatte die Erblasserin zum Unterpunkt 3 a angeordnet, dass die dort genannten drei Personen (Beteiligte zu 5), 7) und 9)) bestimmte Geldbeträge erhalten sollten. In der g[…]


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