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Pandemiebedingte Maskenpflicht an Arbeitsstätte – Verstoß

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Firmenfahrzeug nicht als Arbeitsplatz: BayObLG hebt Maskenpflicht-Urteil auf
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat im Fall Az.: 201 ObOWi 1077/23 entschieden, dass das Firmenfahrzeug eines Malermeisters nicht als Arbeitsplatz im Sinne der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) anzusehen ist. Daher wurde das Urteil des Amtsgerichts Amberg, welches eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht am Arbeitsplatz verhängt hatte, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 201 ObOWi 1077/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Amberg durch das BayObLG.
Das Firmenfahrzeug gilt nicht als Arbeitsplatz im Sinne der BayIfSMV.
Kein Verstoß gegen die Maskenpflicht am Arbeitsplatz.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Die Auslegung der Maskenpflichtvorschriften war entscheidend.
Unterscheidung zwischen Arbeitsstätte und Transportmittel zum Arbeitsplatz.
Fehlende Definition von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz in der 9. BayIfSMV.
Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Amberg.

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Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Rechtliche Herausforderungen in der Pandemie
(Symbolfoto: Just Life /Shutterstock.com)

In Deutschland können Verstöße gegen die pandemiebedingte Maskenpflicht an Arbeitsstätten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter Zugang dazu haben (§ 2 Abs. 3 Corona-Arbeitsschutzverordnung). Die Höhe der Geldbuße für Verstöße gegen die Maskenpflicht variiert je nach Schwere des Verstoßes.

Ein Urteil des BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht) vom 18.12.2023 (Az. 201 ObOW[…]


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