AG Schöneberg – Az.: 7 C 135/16 – Urteil vom 22.03.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Räumungsansprüche nach einer Verwertungskündigung.
Die Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 27.05.2009 Mieterin einer Wohnung im 1. OG des Vorderhauses links im Haus A. Straße, … B. sowie eines Stellplatzes, die Klägerin ist durch Erwerb des Gebäudes in den Mietvertrag eingetreten.
Mit Schreiben vom 2.09.2015 kündigte die Klägerin den Mietvertrag zum 31.05.2016 mit der Begründung, sie sei durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstücks gehindert und erleide dadurch erhebliche Nachteile. Eine erneute Kündigung erfolgte mit der Klageschrift vom 13.07.2016. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 kündigte die Klägerin vorsorglich den Stellplatzmietvertrag.
Eine Abriss- und Zweckentfremdungsgenehmigung lag zum Zeitpunkt der Kündigungen nicht vor.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Erteilung der Abrissgenehmigung sei reine Formsache, es sei daher nicht erforderlich, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliege.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Vorderhaus (VH), 1. OG links des Hauses A. Straße, … B., bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Korridor/Diele, einer Toilette mit Bad/Dusche, einem Balkon, einem Kellerraum Nr. 17 sowie den auf dem Grundstück A. Straße, … B. gelegenen Kraftfahrzeug-Einstellplatz Nr. 4, vierter Stellplatz, linke Seite, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise,
Ihr eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.
Sie hält beide Kündigungen mangels ausreichender Begründung schon für formell unwirksam. Sie hält die Kündigung auch für unangemessen. Sie behauptet, unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen zu leiden und aufgrund ihres physischen und psychischen Gesamtzustandes räumungsunfähig zu sein.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Räumungsanspruch aus § […]