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Ad-hoc-Mitteilungshaftung – Anscheinsbeweis

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OLG Stuttgart
Az: 20 U 24/04
Urteil vom 08.02.2006

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2004 – Aktenzeichen: 12 O 553/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 140.247,51 Euro
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie habe wegen der schuldhaft unzutreffenden Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG) vom 24.08.2000, für welche die Beklagten Ziffer 2 und 3 persönlich verantwortlich seien, ihre zuvor erworbenen Aktien gehalten.

1.

Die Beklagte Ziffer 1 (X. AG) ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG). Die Rechtsnachfolge trat mit Wirkung zum 19.04.2004 durch Eintragung der Verschmelzung der A. & B. AG auf die C. AG bei gleichzeitiger Umfirmierung in X. AG ein.

Der Beklagte Ziffer 2 war von 1997 bis 25.07.2001 Vorstandsvorsitzender und der Beklagte Ziffer 3 von 1997 bis 31.10.1999 Finanzvorstand sowie bis 03.12.2000 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1.

Die Klägerin erwarb im Zeitraum von 21.02.2000 bis 30.03.2000 insgesamt 1.464 Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 140.247,51 Euro. Der durchschnittliche Erwerbsspreis pro Aktie betrug 95,80 Euro.

Im Zeitraum von 24.07.2000 bis 24.08.2000 lag der Eröffnungskurs der Aktie zwischen 52,00 Euro und 65,50 Euro. Am 24.08.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 über die Deutsche Börse und das […]


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