LG Hof, Az.: 12 O 345/13, Urteil vom 23.01.2015
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Vorliegens eines behauptetermaßen seitens der Beklagten arglistig verschwiegenen Mangels am Wohnanwesen … in M., welches der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 17.1.2011 zu einem Kaufpreis von 350.000,00 Euro von den Beklagten erworben hatte. Den Beklagten war bekannt, dass sich im streitgegenständlichen Anwesen des öfteren ein Marder aufhielt. Streitig ist, ob der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen wurde.
Vor der notariellen Beurkundung im Januar 2011 fanden im Jahr 2010 mindestens zwei Treffen zwischen den Parteien statt, deren Inhalt die Besichtigung des Hauses war. Bei einem der Treffen war lediglich der Kläger allein bei den Beklagten im Haus.
Unter VII. 2. des notariellen Kaufvertrages vom 17.1.2011 vor dem Notar … (vorgelegt als Anlage K1) wurde vereinbart, dass „Sachmängelrechte des Erwerbers … ausgeschlossen“ sind.
Des weiteren wurde geregelt: „Der Veräußerer versichert, dass ihm … wesentliche verborgene Sachmängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind, und er keine derartigen, ihm bekannten Mängel dem Erwerber verschwiegen hat.
Die Haftung wegen Vorsatz und Arglist bleibt unberührt, Garantien im Sinne des § 444 BGB werden nicht übernommen.
Erklärungen zum Zustand des Gebäudes oder zu vorhandenen Mängeln halten die Beteiligten nicht für veranlasst.“
Nach Abschluss des Kaufvertrages und Inbesitznahme des Hauses stellte der Kläger im Rahmen von Umbauarbeiten im Obergeschoss fest, dass sich hinter dem bereits vorhandenen Badezimmer im Dachbereich, hinter den geöffneten Trockenbauwänden Schäden aufgrund von Marderfraß fanden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz von Kosten für Reinigungs- und Sanierungsarbeiten wegen der durch den Marderbefall entstandenen Schäden im Dachbereich in Höhe von insgesamt 64.643,78 Euro brutto.
Der Kläger s[…]