Landesarbeitsgericht Köln erklärt befristeten Arbeitsvertrag für unwirksam: Vorübergehender Mehrbedarf nicht ausreichend nachgewiesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Urteil Az.: 11 Sa 605/14 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31.07.2017 endet. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass für die Arbeitsleistung des Klägers lediglich ein vorübergehender Bedarf bestand. Die Befristung des Arbeitsvertrages wurde somit für unwirksam erklärt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter sollte laut Befristungsabrede zum 31.07.2017 enden.
Landesarbeitsgericht Köln änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen.
Fehlende Beweise für ausschließlich vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers.
Befristeter Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt.
Prognose des vorübergehenden Mehrbedarfs durch den Arbeitgeber nicht ausreichend belegt.
Sachgrund für die Befristung (vorübergehender Mehrbedarf) nicht hinreichend nachgewiesen.
Unzureichende Darlegung der Bedarfsberechnung und der konkreten Aufgaben des Klägers.
Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, Revision wurde nicht zugelassen.
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Befristeter Arbeitsvertrag: Vorübergehender Mehrbedarf als Befristungsgrund
Ein befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Mehrbedarf ist eine Möglichkeit für Arbeitgeber, zusätzliche Arbeitskräfte für eine begrenzte Zeit einzustellen. Dabei muss die Einstellung gerade zur Deckung des Mehrbedarfs erfolgen. Wenn zusätzliche Arbeit nur für eine gewisse Zeit anfällt, haben Arbeitgeber ein Interesse daran, Mitarbeiter nur befristet einzustellen.
Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften oder ein künftiger verminderter Personalbedarf kann nur dann die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss zur Deckung des Mehrbedarfs eingestellt werden, damit die Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 […]