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Parkplatzunfall – Haftung bei rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten

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OLG Saarbrücken

Az: 4 U 46/14

Urteil vom 09.10.2014

ParkplatzunfallAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.974,69 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … befuhr am 06.06.2012 um 17.35 Uhr eine Mittelgasse auf dem Parkplatz des Kauflands in L.. Die Beklagte zu 1 wollte mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse angeordneten Parkbucht herausfahren. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1 wurde von der Polizeiinspektion L. vor Ort gebührenpflichtig verwarnt. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung zum 14.07.2012 ohne Erfolg zur Zahlung von 10.254,26 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des Betrags in Höhe von insgesamt 10.254,26 € in Anspruch genommen, der sich aus Gutachterkosten in Höhe von 909,93 € brutto, Reparaturkosten in Höhe von 7.306,16 €, Mietwagenkosten in Höhe von 2.012,17 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 26 € zusammensetzt. Sie hat behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Die Beklagte zu 1 habe sie beim Ausparken übersehen und sei unvermittelt rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gefahren, so dass die Klägerin nicht mehr habe reagieren können. Beim Zusammenstoß habe sich die Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug verhakt. Die Beklagte zu 1 sei dann nach vorne weggefahren und habe hierbei den Stoßfänger des Klägerfahrzeugs abgerissen. Nach dem Unfall sei die Klägerin nicht mit dem Abschleppwagen nach Hause gefahren, der Mietwagen sei zu ihr gebracht und bei ihr wieder abgeholt worden.

Die Klägerin hat in der am 14.08.2012 eingereichten Klageschrift angekündigt, zu beantragen (Bl. 1 d. A.),

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08….

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