AG Dillenburg – Az.: 74 M 1012/19 – Beschluss vom 08.11.2019
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von den Gläubigern beantragte Vollstreckung auszuführen.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführer begehren die Räumung eines Grundstücks aus einer notariellen Unterwerfungserklärung in einem Grundstückskaufvertrag.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.09.2012 – UR.-Nr. 188/2012 des Notars N veräußerten die Erinnerungsführer das streitgegenständliche Grundstück an den Schuldner. Dieser zahlte den vereinbarten Kaufpreis nicht, sodass der Kaufvertrag mit notarieller Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – rückabgewickelt wurde. Darin enthalten war eine einjährige Nutzungsvereinbarung zugunsten des Schuldners und gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts. Seit Dezember 2018 zahlte der Schuldner das Nutzungsentgelt nicht mehr, sodass die Gläubiger aus der Urkunde vollstrecken wollten.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – mit der Begründung abgelehnt, die Vollstreckung sei gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht möglich, da der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffe.
Die Erinnerungsführer begehren mit ihrem Antrag vom 04.02.2019, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Räumung des Grundbesitzes, Grundbuch Blatt … lfd. Nr. 1, …/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück von …, Flur …, Flurstück …, Liegenschaftsbuch …, Hof- und Gebäudefläche, …, ar verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichnet sowie mit Sondernutzungsrecht an der Hoffläche Nr. 1 durchzuführen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Sie ist insbesondere gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, das Gericht ist gemäß §§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO zuständig, die Erinnerungsführer sind erinnerungsbefugt und es besteht Rechtsschutzbedürfnis.
Die Erinnerung ist auch begründet, da der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N – UR.-Nr. 335/2018 – zu Unrecht verweigert hat. Zwar ist die Unterwerfung der Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unzulässig, soweit der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrages ist kein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB zustande gekommen. Es handelt sich stattdessen um eine Rückabwicklungsvereinbarung des ursprünglichen Kaufvertrages. A[…]