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Arbeitnehmerbegriff bei Umschülerin

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Umschüler als Arbeitnehmer: Landesarbeitsgericht Köln stärkt arbeitsrechtlichen Schutz
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in seinem Urteil vom 12.01.2015, Az.: 7 Ta 227/14, dass Umschülerinnen und Umschüler unter den Arbeitnehmerbegriff fallen und somit Anspruch auf arbeitsrechtlichen Schutz haben. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und erkannte die Klägerin, eine Umschülerin, als Arbeitnehmerin an.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ta 227/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Umschülerinnen und Umschüler sind als Arbeitnehmer anzusehen.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück.
Bestätigung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Klägerin, eine Umschülerin, erhielt arbeitsrechtlichen Schutz.
Anerkennung der Berufsausbildung im privatrechtlichen Verhältnis.
Umfassende Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses.
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Klägerin.
Kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zugelassen.

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Umschülerinnen und der Arbeitnehmerstatus
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Umschülerinnen und Umschüler sind Personen, die ihre berufliche Ausrichtung ändern oder ihre Fähigkeiten erweitern möchten. Doch stellt sich die Frage, ob sie während ihrer Umschulung als Arbeitnehmer gelten und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Laut dem Merkblatt Umschulung der Handwerkskammer Rhein-Main sind betriebliche Umschüler Arbeitnehmer und unterliegen daher den üblichen Urlaubsregelungen. Sie haben auch einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wie in einem Artikel von Haufe erläutert wird. Bei der Wahl zur Jugend- und Au[…]


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