Rabatt bei der Autoreparatur: Urteil des LG Bochum bestätigt Wirtschaftlichkeitsgebot
Im Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: I-9 S 162/14) wurde entschieden, dass ein Kläger keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn die Reparaturkosten aufgrund eines zugesagten Rabatts innerhalb der 130%-Grenze liegen. Dieses Urteil bestätigt, dass es im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zulässig ist, eine Reparatur durchzuführen, wenn die Kosten dafür den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass der Kläger keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs aufgrund eines zugesagten Rabatts innerhalb der 130%-Grenze liegen.
Dieses Urteil bestätigt das Prinzip des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Selbst wenn vorab geschätzte Reparaturkosten die 130%-Grenze überschreiten, kann eine Reparatur durchgeführt werden, wenn die tatsächlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten.
Die Entscheidung hebt hervor, dass die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel unvernünftig ist, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Der Geschädigte darf sich durch Schadensersatz nicht bereichern und darf nur vollen Ersatz verlangen.
Bei der Abrechnung nach den konkreten Reparaturkosten ist es möglich, dass die Reparatur tatsächlich günstiger ausgeführt werden kann, als vorab geschätzt.
Es ist zulässig, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Das Gericht lehnt eine veraltete Entscheidung des Landgerichts Bremen ab, die eine solche Vorgehensweise ausschloss.
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