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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallflucht – Wartepflicht und Entziehung der Fahrerlaubnis

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LG Krefeld, Az.: 21 Qs 47/16, 21 Qs – 13 Js 170/16 – 47/16, Beschluss vom 23.03.2016
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Daher ist der angegriffene Beschluss aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.

Zwar geht auch die Kammer nach derzeitigem Ermittlungsstand davon aus, dass die Beschuldigte vorsätzlich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und sich dann, ohne ihrer Wartepflicht nachzukommen, vom Unfallort entfernt hat. Die Beschuldigte hat insoweit selbst eingeräumt, den Unfall bemerkt zu haben.

Die Kammer kann allerdings derzeit nicht feststellen, dass auch die weiteren Voraussetzung des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 N[…]


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