AG Gelnhausen – Az.: 48 Ds – 4475 Js 19703/13 – Urteil vom 12.02.2014
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StP0)
I.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 08.11.2013 gegen 22.00 Uhr mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Hanau befahren zu haben. Vor Fahrtantritt soll er erhebliche Mengen alkoholischer Getränke konsumiert haben. Seine Blutalkoholkonzentration soll zur Tatzeit mindestens 1,06 Promille betragen haben. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit soll er in der XXXXXX von der Fahrbahn abgekommen, auf eine Verkehrsinsel geprallt sein und anschließend ein mobiles Verkehrsschild umgefahren haben. Hierdurch soll Fremdschaden entstanden und der unbekannt gebliebene Mitfahrer des Angeklagten erheblich gefährdet worden sein.
II.
Am 09.11.2013 gegen 9.40 Uhr wurde der Zeuge KOK XXXXXX von einem Bürger angesprochen und darauf aufmerksam gemacht, dass sich eine leblose Person in dem fraglichen Fahrzeug befinden würde.
Der Zeuge XXXXXX begab sich darauf zum Fahrzeug des Angeklagten. Dort konnte er sogleich feststellen, dass mehrere Reifen des Fahrzeugs ohne Luft waren. Auf dem Fahrersitz sah er eine anscheinend schlafende Person. Auf sein Klopfen an die Scheibe, erwachte die Person. Aufgrund der Luft, der roten Augen des Angeklagten und dessen Bewegungen, ging der Zeuge XXXXXX sogleich davon aus, dass der Angeklagte alkoholisiert ist und dass er das Fahrzeug zuvor alkoholisiert gesteuert hat.
Der Angeklagte wurde daraufhin nicht über seine Rechte belehrt und er machte umfangreiche Angaben zur Sache.
Sodann wurde eine positive Atemalkoholprobe und anschließend eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholkonzentration durchgeführt. Der Angeklagte wurde schließlich nochmals als Beschuldigter vernommen. Er wurde zuvor belehrt. Allerdings erfolgte keine Belehrung darüber, dass die zuerst von ihm gemachten Angaben möglicherweise nicht verwertbar sind mangels Belehrung. In dieser zweiten Vernehmung äußerte sich der Angeklagte erneut umfangreich zur Sache.
Der vor der Hauptverhandlung vom Angeklagten konsultierte Verteidiger widersprach für diesen insbesondere der Vernehmung des Zeugen XXXXXX sowie der Verwertung des Ergebnisses der Blutentnahme.
III.
Dieser Sachverhalt beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXXXX und den weiteren, aus dem Protokoll ersichtlichen, Beweismitteln.
IV.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen f[…]