Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler
Das Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ist für die Heilbehandlung enorm wichtig. In erster Linie beruht dieses Verhältnis auf dem Vertrauen des Patienten, dass der behandelnde Arzt auf der Basis der gängigen medizinischen Standards und auch nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Patienten handelt. Natürlich sind auch Ärzte, obgleich ihnen doch allgemeinhin der Ruf von „Halbgöttern in weiß“ anhängt, nicht vor Fehlern gefeit. Diese Fehler können durchaus gravierende gesundheitliche Folgen für den Patienten nach sich ziehen, sodass die Patienten nicht selten im Zuge eines Zivilprozesses von dem behandelnden Arzt Ansprüche in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld sowie auch Verdienstausfall geltend machen.
In einem Zivilprozess obliegt es grundsätzlich dem Kläger, das Vorliegen der Voraussetzungen für die jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu beweisen. Diese Pflicht wird in der Rechtsprechung auch als Beweislast bezeichnet. Diejenige Person, die einen Anspruch erhebt, muss entsprechend vor Gericht auch beweisen, dass der Anspruch berechtigt ist.
(Symbolfoto: Von one photo/Shutterstock.com)Wird ein Anspruch eines Patienten gerichtlich gegen einen behandelnden Arzt geltend gemacht, so obliegt die Beweislast dementsprechend bei dem Patienten. Die Beweislast in einem derartigen Verfahren erstreckt sich auf den Beweis, dass
der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat
durch den Behandlungsfehler ein körperlicher oder auch gesundheitlicher Schaden entstanden ist
der Behandlungsfehler auch tatsächlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden steht
In der gängigen Praxis ist die Beweislast für den Kläger bei einem Zivilprozess gegen den behandelnden Arzt enorm schwierig. Für gewöhnlich kann dieser Beweislast lediglich mithilfe eines Sachverständigengutachten nachgekommen werden.
Sollte es der Klägerpartei nicht gelingen, vor Gericht einen entsprechenden Beweis zu erbringen oder sollte auch nach der abgeschlossenen Beweisführung noch ein Zweifel an der Schuld des behandelnden Arztes bestehen, so geht das Gericht für gewöhnlich vo[…]