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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieteinnahmen – Herausgabeanspruch des Grundstückserwerbers gegen Hausverwaltung

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AG Wedding – Az.: 16 C 610/13 – Urteil vom 07.08.2014

1. Das am 13. Mai 2014 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding – 16 C 610/13 – wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem aufrechterhaltenen Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.010,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 12.06.2014 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers vom 14.04.2014 auszuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
Tatbestand
Die Beklagte war mit der Verwaltung von zwei mit Mietshäusern bebauten Grundstücken von Mitgliedern der früheren Eigentümerin dieser Grundstücke – der Erbengemeinschaft nach … – beauftragt. Die Klägerin erhielt am 3. März 2010 den Zuschlag in der zum Zwecke der Auf-hebung dieser Erbengemeinschaft erfolgten Zwangsversteigerung der Grundstücke. Im März teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, die Grundstücke durch Zuschlag erworben zu haben und ihre Verwaltung nunmehr selbst zu übernehmen (Bl. 6 d.A.). Die Klägerin und die Erbengemeinschaft verzichteten am 17. Februar 2012 auf gegenseitige Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Grundstücke über den Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch die Klägerin hinaus Mieten vereinnahmt. Sie ist der Ansicht, wegen des Eintritts des neuen Eigentümers in bestehende Mietverhältnisse sei die Beklagte durch diese Mieten ungerechtfertigt bereichert. Die Mieten hätten ihr zugestanden, die Beklagte habe sie deshalb an sie – die Klägerin – auskehren müssen. Im Verhältnis zu den Mietern müsse sie deren Mietzahlungen an die Beklagte gegen sich gelten lassen.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mieter, die ihre Mieten nach dem Eigentümerwechsel an die Beklagte fortzahlten, nicht hinreichend über den Eigentumsübergang unterrichtet worden seien, oder einem Irrtum unterlegen hätten.

Aufgrund der Säumnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 hat das Amtsgericht Wedding auf Antrag der Beklagten am selben[…]


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