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Spielcasino: Selbstsperre – trotzdem Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns

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OBERLANDESGERICHT HAMM
8 U 19/02 OLG Hamm
Verkündet am 17.07.2002
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 7 O 200/01

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 €
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung eines Gewinns, den er im Automatensaal des von der Beklagten betriebenen Spielcasinos am 08.11.2000 erzielt haben will.
Im Jahre 1994 hatte der Kläger bei dem Spielcasino eine Selbstsperre beantragt, die dort als Sperre für alle Spielbanken bis zum 22.06.2001 vermerkt wurde. Die Parteien streiten darüber, ob hiervon auch das Spiel in der Spielbank umfaßt war. Gleichwohl spielte der Kläger in der Folgezeit im Automatensaal der Spielbank, bei dem keine Zugangskontrolle stattfindet. Am 08.11.2000 erzielte er an einem Spielautomaten ein Gewinnbild, das einem Auszahlungsbetrag von 14.000,00 DM entspricht. Die Beklagte verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, wegen seiner Selbstsperre habe er nicht spielen dürfen. Ein Anspruch auf Gewinnauszahlung stehe ihm deshalb nicht zu.
Der Kläger hat die Zahlung des Gewinnbetrages mit der Klage geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Selbstsperre lediglich das Hausrecht der Beklagten betreffe und auf die Wirksamkeit von Spielverträgen keinen Einfluß habe. Zudem habe sich die Beklagte insoweit widersprüchlich verhalten, als sie trotz der Spielsperre ihm den Zutritt zu den Spielautomaten nicht verwehrt habe, die Auszahlung eines Gewinns aber verweigere. Irgendwelche Hinweise auf die Bedeutung der Spielsperre für die Wirksamkeit von Spielverträgen seien nicht vorhanden gewesen, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen.
Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinns in Abrede gestellt und behauptet, an den Eingängen zum Automatenspielsaal seien deutlich sichtbare Hinweise angebracht, wonach unter anderem für[…]


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