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Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren

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Rechtsbeschwerde erfolgreich: Bemessung der Geldbuße auf dem Prüfstand
Das Urteil des BayObLG hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Fürth zur Geldbuße im Bußgeldverfahren wegen formaler und inhaltlicher Fehler auf. Die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht erfolgte auf Basis eines internen Richtlinienansatzes und berücksichtigte nicht alle relevanten Umstände. Zusätzlich wurden mögliche wirtschaftliche Vorteile der Betroffenen unzureichend bewertet. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 1122/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Urteils: Das BayObLG hebt das Urteil des Amtsgerichts Fürth aufgrund von Rechtsfehlern auf.
Fehlerhafte Geldbußenbemessung: Das Amtsgericht orientierte sich an internen Richtlinien statt an den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG.
Mathematische Berechnung kritisiert: Die Anwendung eines mathematischen Ansatzes zur Bußgeldbemessung wird als unangemessen betrachtet.
Wirtschaftlicher Vorteil unklar: Das Amtsgericht hat den wirtschaftlichen Vorteil der Betroffenen aus der Ordnungswidrigkeit nicht konkret beziffert oder belegt.
Berücksichtigung der Umstände: Es fehlte an einer umfassenden Abwägung aller relevanten Zumessungskriterien.
Geständige Einlassung ignoriert: Das Gericht hat die geständige Einlassung der Betroffenen nicht berücksichtigt.
Rückverweisung: Das Verfahren wird für eine neue Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Unvoreingenommenheit erforderlich: Die Notwendigkeit einer unvoreingenommenen und individuellen richterlichen Bewertung wird betont.

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