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Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt – Untersuchungsrecht des Verkäufers

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Das Landgericht Heidelberg hat das Versäumnisurteil vom 04.09.2014 aufgehoben und die Klage eines Käufers gegen einen Gebrauchtwagenhändler abgewiesen. Der Kläger hatte Rückabwicklung und Schadensersatz wegen vermeintlicher Mängel an einem gekauften Alfa Spider gefordert. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger der Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Überprüfung des Fahrzeugs gegeben hatte, was für einen gültigen Rücktritt oder Schadensersatzanspruch erforderlich gewesen wäre.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 75/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Versäumnisurteils: Das LG Heidelberg hob das Versäumnisurteil auf, da die Klage unbegründet war.
Klageabweisung: Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz nicht durchsetzen.
Untersuchungsrecht des Verkäufers: Der Kläger versäumte es, dem Verkäufer eine angemessene Möglichkeit zur Überprüfung des Fahrzeugs zu geben.
Keine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung: Der Kläger setzte keine Frist zur Mängelbeseitigung, was für einen Rücktritt notwendig gewesen wäre.
Unzumutbarkeit des Transports: Der Kläger machte die Untersuchungsgelegenheit vom unzulässigen Vorbehalt der Transportkostenerstattung abhängig.
Kein Nachweis arglistiger Täuschung: Es gab keinen hinreichenden Beweis dafür, dass der Verkäufer den Kläger arglistig über die Eigenschaft des Fahrzeugs täuschte.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt, mit Ausnahme der durch Säumnis bedingten Kosten, die die Beklagte trägt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass es umgesetzt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

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(Symbolfoto: Wel[…]


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