Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbesserungsversuch (fehlgeschlagener) des Verkäufers – neue Verjährungsfrist für Mängel?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 287/05
Urteil vom 20.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 3 O 28/05

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade geändert.

1. Die Klage wird abgewiesen, die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.615 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Nutzungsausfall für Mängel an einem Fahrzeug und insbesondere über die Frage der Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Mai 2003 – die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 9. Mai 2003 – ein gebrauchtes Wohnmobil mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Im Januar 2004 brachte die Klägerin das Fahrzeug zunächst zu einer Firma D., die Schäden an den Radlagern vorn und hinten feststellte und diese nach dem Vortrag der Klägerin an der Vorderachse im Auftrag und auf deren Kosten beseitigte. Am 20. Januar 2004 forderte sie die Beklagte zur Reparatur auch der Hinterachse auf, die diese nach Abholung des Wagens am 26. oder 27. Januar 2004 ausführte und der Klägerin das Fahrzeug am 29. Januar 2004 zurückgab.

Im April 2004 traten nach dem Vortrag der Klägerin erneut Schäden an den Radlagern vorn und hinten auf. Am 7. Mai 2004 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung auf, am 28. Mai 2004 beantragte sie ein Beweissicherungsverfahren beim Amtsgericht Z. mit der Begründung, sie veranschlage die Reparaturkosten auf 1.000 EUR. Beigefügt war ein Schreiben ihres Anwalts, in dem es hieß, die Klägerin „werde, sollte die Nachbesserung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, vom Vertrag zurücktreten“ (BA Bl. 9). Nachdem das Amtsgericht End[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv