AG Hannover, Az.: 442 C 12227/17, Urteil vom 19.03.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 813,02 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,70 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 61/100 und die Beklagte 39/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Minderung sowie ein Schadensersatz aufgrund einer Pauschalreise.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau, deren beiden Kinder J., geboren am .. .. .2002, und S., geboren am .. .. .1999, sowie seine Schwiegermutter H., geboren am .. .. .1953, für den Zeitraum vom .. .. .2016 bis .. .. .2017 eine Reise mit Unterbringung im Hotel M. auf dem N.-Atoll, wobei er und seine Ehefrau in einem Doppelzimmer und die übrigen Mitreisenden in einem Apartment nach dem Reisevertrag mit zwei separaten Zimmer, je mit einem Doppelbett und verbunden mit einer Verbindungstür untergebracht werden sollten. Der Reisepreis betrug für H. und S. jeweils 2.359,00 € und für J. 1.563,00 €. (vgl. Anlage K1).
Symbolfoto: deagreez/BigstockVor Ort wurde für H., S. und J. nicht ein Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern mit je einem Doppelbett zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein Zimmer, das über zwei nebeneinanderliegende Einzelbetten und eine Couch verfügte, weshalb H., S. und J. gemeinsam in einem Zimmer schliefen.
Nach Abschluss des Urlaubs hat die Beklagte zunächst 700,00 € des Reisepreises auf Verlangen des Klägers an diesen zurückgezahlt. Hiernach beauftragte der Kläger den Prozessbevollmächtigten mit der Angel[…]