Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 9 Ca 5190/00
Verkündet am 14.02.2001
Im Namen des Volkes
Urteil
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main -Kammer 9- auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.842,51 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteienstreiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses:
Die am geborene, verheiratete, drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin legte am 28.01.1978 die Prüfung zur
Rechtsanwaltsgehilfin ab (Gesellenbrief BI. 49 d. A.). In der Zeit vom 01.04.1978 bis 14.03.1982 war sie als Rechtsanwaltsgehilfin tätig (Arbeitszeugnis vom 20.03.1982 BI. 45 f. d. A.).
In der Zeit von April 1982 bis Ende 1990 oder 13.01.1991 war die Klägerin als Inhaberin eines angemeldeten Gewerbes, eines Schreibservice, für die Beklagten; Sozien einer Kanzlei von Rechtsanwälten, tätig.
Am 20.12.1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, gemäß welchem die Klägerin ab dem 14.01.1991 an drei Tagen pro Woche jeweils acht Stunden als Anwaltsgehilfin tätig sein sollte (Arbeitsvertrag Bl. 4 d. A.). In den ersten Monaten ihrer Tätigkeit – unstreitig jedoch ab dem Jahr 1993 nicht mehr – erbrachte die Klägerin auch andere Leistungen als die einer Phonotypistin; so nahm sie die Eintragung von Fristen in den Kalender vor und bearbeitete in geringem Umfang Post.
Zu Beginn des Jahres 2000 stellten die Beklagten eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte ein.
Die Sozien fassten am 27.06.2000 den Beschluss, Kosten einzusparen. Auf den Inhalt der Beschlussvorlage (BI. 30 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin unter dem 07.07.2000 ein Zwischenzeugnis, gemäß welchem die Klägerin als Anwaltsgehilfin beschäftigt war (BI. 18 f. d.A.). Die Beklagten sprachen am 24.07.2000 die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 aus (Bl. 6 d.A.).
Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.07.2000 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie zieht deren sozi[…]