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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichten des Kegelbahnbetreibers

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LANDGERICHT BONN
Az.: 13 O 189/01
Verkündet am 23.08.2001

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 09.08.2001 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die. Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Steuerberatungsbüro. Der Beklagte ist Inhaber der Gaststätte X die auch über eine Kegelbahn verfügt.
Am 02.11.1999 gegen 17.30 Uhr befand sich der Ehemann der Klägerin, der Zeuge mit Mitspielern – auf der Kegelbahn in der Gaststätte des Beklagten. Auf der Kegelbahn kam es sodann zu einem Vorfall, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge habe, nachdem er mit anderen Mitkeglern gegen 17.30 Uhr die Kegelbahn betreten habe, festgestellt, dass nicht alle Kugeln auf der dort befindlichen oberen Ablage gelegen hätten; einige Kugeln seien auf der unteren Bahn der Ablage gewesen. Der Zeuge habe sich, noch bevor die Anlage in Betrieb genommen worden sei, entschlossen, die Kugeln von der unteren Bahn wegzunehmen, die sich dort wie sich im Verlaufe des Kegelabends herausgestellt habe, befunden hätten, da der erforderliche Schwung gefehlt habe, um die Kugeln von der unteren Bahn auf die obere Ablage zu befördern. Der Zeuge habe die Kugeln von der unteren Bahn auf die obere Ablage legen wollen, als plötzlich, ohne dass er dies gesehen habe, eine Kugel herangerollt sei, obwohl mit dem eigentlichen Kegeln noch nicht begonnen worden sei. Diese Kugel habe sich in der Versenkung hinter den Kegeln befunden und sei von den Vorkeglern nicht von dort entfernt worden. Die heran rollende Kugel sei gegen die rechte Hand des Zeugen geprallt, der dadurch eine Fraktur des kleinen Fingers der rechten Hand erlitten habe. Die Klägerin behauptet weiter unter Verweis auf eine Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. med. vom 08.01.2[…]


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