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Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Terminbestimmung der Geschäftsstelle

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Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsdelikten: Tempolimit und Radarmessungen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Fall 3 Ss OWi 218/15 ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, das einen Betroffenen wegen zu schnellen Fahrens verurteilte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aufgrund der Verfolgungsverjährung, da die richterliche Anberaumung eines Termins nicht ordnungsgemäß dokumentiert war. Dieses Urteil hebt die Wichtigkeit einer korrekten Verfahrensweise und Dokumentation in Gerichtsprozessen hervor.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ss OWi 218/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

nd, können eine Verfolgungsverjährung unterbrechen.
Rechtssicherheit und Dokumentationspflicht: Das Urteil betont die Wichtigkeit der Rechtssicherheit und der genauen Dokumentation in juristischen Verfahren.
Eintreten der Verfolgungsverjährung: Zum Zeitpunkt der Überprüfung war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, was zur Einstellung des Verfahrens führte.

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Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist ein wichtiges Thema, welches in vielen Fällen zu rechtlichen Herausforderungen führt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015, Az.: 3 Ss OWi 218/15 festgelegt, dass eine Terminsbestimmung durch die Geschäftsstelle nicht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Diese Entscheidung wirft Fragen auf, die im Folgenden beantwortet werden.

Im weiteren Verlauf des Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema vorgestellt und besprochen. Dabei werden die rechtlichen Grundlagen, die Bedeutung der Unterbrechung und die Folgen für die Verjährung dargestellt. Zudem wird die Rolle der Geschäftsstelle und des Vorsitzenden beleuchtet und erörtert, wie diese bei der Unterbrechung der Verjährung eine wichtige Rolle spielen.

Abschließend wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg kritisch betrachtet und bewertet, um ein umfassendes Verständnis des Themas zu vermitteln.
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