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Kündigung im Kleinbetrieb – Zulässigkeit

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 208/16, Urteil vom 12.01.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2016, Az.: 6 Ca 52/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Der 54-jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.11.1996 als Regional Sales Manager zu einem Bruttomonatsgehalt (einschließlich Sachbezüge) von 8.248,88 € im Homeoffice an seinem Wohnort beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der national und international agierenden C.Gruppe, die sich auf das Pooling von Paletten und Behältern spezialisiert hat. Die Beklagte beschäftigt einschließlich des Klägers sechs Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Mit Schreiben vom 23.12.2015, dem Kläger zugegangen am 29.12.2015, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2016 (Bl. 12 f. d. A.). Die Beklagte ist in eine Konzernstruktur eingebunden.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte führe zumindest mit der C. Deutschland GmbH einen gemeinsamen Betrieb. Dies folge bereits daraus, dass beide Unternehmen denselben im Handelsregister eingetragenen Sitz in K. hätten, Herr A. C. – neben anderen – bei beiden Unternehmen Geschäftsführer und der Unternehmensgegenstand jeweils die Herstellung sowie der Groß- und Einzelhandel mit Paletten, Containern und ähnlichen Gegenständen sei (Bl. 51 f., 53 f. d. A.). Zudem sei alleinige Gesellschafterin der Beklagten die B. Services GmbH & Co. KG, die wiederum die C. Deutschland GmbH aufgrund eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag beherrsche (Ziff. 6b des HR-Auszuges, Bl. 54 d. A.). Es gebe keine eigenen Internetauftritte für die Beklagten oder die C. Deutschland GmbH, sondern nur eine gemeinsame Internetseite „www.C..com“, auf der u.a. Folgendes angegeben sei:

„C., ein B.-Unternehmen, beschäftigt mehr als 14.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 50 Ländern, davon ca. 300 in Deutschland.

Weltweit hat C………., davon 30 in Deutschland.“

Eine Unterscheidung der einzelnen Unternehmen sei gerade nicht gewollt. Es gebe eine einheitliche IT-Abteilung in K. . Es gebe […]


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