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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten bis zur Werkstatt am Wohnort

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Unfallschaden: Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt erstattungsfähig
Das Gericht entschied im Fall des Verkehrsunfalls, dass die Beklagte an den Kläger sowohl die bereits anerkannten 165,00 € als auch zusätzliche 331,30 € plus Zinsen für Abschleppkosten zahlen muss. Die Höhe dieser Kosten wurde als angemessen erachtet, da sie eine direkte Folge des Unfalls waren und der Kläger ein berechtigtes Interesse hatte, den Schaden in seiner bevorzugten Werkstatt begutachten zu lassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 1690/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung der Beklagten: Sie muss 165,00 € plus zusätzliche 331,30 € nebst Zinsen an den Kläger zahlen.
Abschleppkosten: Anerkennung der Notwendigkeit von Abschleppkosten zur Werkstatt am Wohnort des Klägers.
Angemessenheit der Kosten: Das Gericht erachtet die Abschleppkosten von 135,00 € pro Stunde für drei Stunden als gerechtfertigt.
Umfang des Schadens: Schwere des Unfalls rechtfertigt eine ausführliche Unfallaufnahme und spezialisierte Begutachtung.
Interesse des Klägers: Berücksichtigung des Interesses des Klägers, den Schaden in einer vertrauten Werkstatt bewerten zu lassen.
Zinsanspruch: Der Zinsanspruch basiert auf den §§ 291, 288 BGB.
Kosten des Rechtsstreits: Übernahme durch die Beklagte.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Festlegung gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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