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Verkehrsunfall auf Parkplatz – Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit

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LG Potsdam – Az.: 3 O 250/10 – Urteil vom 28.08.2012

Vergleiche AG Lörrach, 23. Mai 2000, 1 C 175/00

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.049,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2010 in L..

Der Kläger fuhr mit einem Opel Zafira, amtl. Kennzeichen (…), auf der Parkfläche des Anwesens S.-Straße 10 in L. am 4. Juli 2010 gegen 21 Uhr in Richtung auf die S.-Straße, die in diesem Bereich als verkehrsberuhigte Zone ausgeschildert war. Auf der S.-Straße stießen der Opel Zafira im vorderen rechten Bereich und das vom Beklagten zu 1) als Halter geführte und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug, ein Opel Meriva, amtl. Kennzeichen (…), im vorderen linken Bereich zusammen. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Das vom Kläger geführte Fahrzeug ragte dabei etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein. Rechts von der Ausfahrt parkte – etwa eine Fahrzeuglänge entfernt – ein Fahrzeug.

Die anschließend hinzugezogene Polizei stellte beim Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille zum Unfallzeitpunkt fest.

In einem Zeugenfragebogen der Polizei gab der Kläger u.a. folgendes an:  „Beim Verlassen des Parkplatzes des Hauses S.-Straße 10 fuhr ich mit meinem PKW so weit in die Spielstraße ein bis ich einblicken konnte. Dem herannahenden PKW konnte ich auf Grund seiner enormen Geschwindigkeit nicht mehr ausweichen.“ Bei Frage 7 (Auf welchem Fahrstreifen fuhren Sie?):[…]


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