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Mitverpflichtung Ehegatte bei Gewährung eines Darlehens durch Schwiegervater

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Schwiegervater fordert Darlehensrückzahlung: Ehegatte mitverpflichtet?
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 30.04.2015 die Beschwerde eines Schwiegervaters gegen seinen Schwiegersohn abgewiesen. Der Schwiegervater hatte versucht, Rückzahlungen für Darlehen, die er seinem Schwiegersohn und dessen Ehefrau (der Tochter des Schwiegervaters) gewährt hatte, einzufordern. Das Gericht entschied, dass der Schwiegersohn nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, da keine rechtlichen Grundlagen für einen Zahlungsanspruch des Schwiegervaters bestehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 124/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Beschwerde: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Beschwerde des Schwiegervaters abzuweisen.
Kein Zahlungsanspruch: Es besteht kein Zahlungsanspruch des Schwiegervaters gegen den Schwiegersohn aus eigenem oder abgetretenem Recht.
Unzureichende Beweisführung: Der Schwiegervater konnte nicht beweisen, dass der Schwiegersohn von den Darlehensvereinbarungen Kenntnis hatte oder diese stillschweigend akzeptierte.
Keine Mitverpflichtung durch Schweigen: Das bloße Schweigen des Schwiegersohns auf die Überweisungen begründet keine Mitverpflichtung zur Rückzahlung.
Unregelmäßigkeiten bei Darlehensaufstockungen: Die Streithelferin hat unter Fälschung der Unterschrift des Schwiegersohns Darlehensaufstockungen vorgenommen.
Keine Haftung für gefälschte Unterschriften: Der Schwiegersohn haftet nicht für Darlehen, die durch gefälschte Unterschriften aufgestockt wurden.
Darlehensablösung: Die Darlehensablösung in Höhe von 105.000 EUR durch den Schwiegervater entsprach dem Anteil der Streithelferin.
Keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche: Aufgrund der bestehenden Leistungsbeziehung zwischen Schwiegervater und Streithelferin sind bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.

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