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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benutzung eines Mobiltelefons im Pkw im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 1005/02
Beschluss vom 25.11.2002

In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 26. August 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. August 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 11. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen „fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons“ und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs.2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem letzteren Grund kommt u.a. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die auf die vom Betroffenen in seinem Zulassungsantrag erhobene allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfragen aufgezeigt, die in dem dargelegten Sinn zweifelhaft wären. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 21.05.02 um 7.30 Uhr in R die D Straße/Einmündung L mit dem Pkw BMW B, polizeiliches Kennzeichen XXXXXX. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute darauf……

Der Betroffene erklärte, dass er sich am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf seinem Handy gespeichert habe, Zur Tatzeit habe er sich diese Notiz durchle[…]


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