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Bankenhaftung – Pflichten der Bank vor der Einlösung eines eingereichten Barschecks

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LG Stuttgart – Az.:12 O 593/13 – Urteil vom 27.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Wiedergutschrift ausgezahlter Beträge im Zusammenhang mit Auszahlungen von Barschecks an eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin, die wegen mehrfacher Untreue in besonders schweren Fall zum Nachteil der Klägerin angeklagt ist.

Die Klägerin ist die deutsche Tochter- und Vertriebsgesellschaft des italienischen Unternehmens … vertrieb chemische Produkte, die sie von anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe bezog. Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Stuttgarts vom 20.11.2012 (Anl. K 7; Bl. 116 d.GA) befindet sich die Klägerin seit 8.11.2012 in Liquidation. Als Liquidator wurde … bestellt.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Volksbank aus der Region Sindelfingen, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhielt. Über dieses Konto wickelte die Klägerin ihren Zahlungsverkehr unter regelmäßiger Verwendung von Barschecks ab. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Pflichten wird auf den Kontoeröffnungsantrag der Klägerin vom 26.06.1995 (Anl. B1; Bl. 163 d.GA) sowie den Sonderbedingungen für den Scheckverkehr, Stand Juni 2001 (Anl. B2; Bl. 164 d.GA) verwiesen.

Von April 1981 bis März 2010 war Frau … als Buchhalterin bei der Klägerin beschäftigt. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unterstütze Frau … die Klägerin noch bis zum 31.3.2011 im Bereich der Buchhaltung als freiberufliche Beraterin. Am 6.02.1995 wurde ihr Prokura erteilt, die sie zur Einzelvertretung berechtigte. Die Prokura wurde Frau … am 2.06.2010 wieder entzogen. Für das Konto der Klägerin bei der Beklagten war Frau … zumindest vom 5.07.2005 bis zum 28.04.2011 einzelvertretungsberechtigt.

Über viele Jahre hinweg löste Frau … regelmäßig von der Klägerin ausgestellte Barschecks in der Filiale der Beklagten in Weil der Stadt ein. Die einzelnen Beträge der Schecks beliefen sich auf maximal EUR 8.900,00.

Im Zeitraum vom 5.01. bis zum 20.05.2010 ließ sich Frau … zehn auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten bezogene Barschecks, die sie zuvor mit „ppa. …“ unterschrieben hatte, persönlich in der Filiale der Beklagten in Weil der Stadt auszahlen. Die entsprechenden Barschecks mit den Schecknummer 0000000362853; 0000000375319; 000000037[…]


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