Aufbauseminar für Fahranfänger: Fahrerlaubnisentzug bei Nichtteilnahme
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers, der trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnahm. Das Gericht wies darauf hin, dass die Teilnahmepflicht unabhängig von der Bestandskraft der Anordnung besteht und die Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist zur Fahrerlaubnisentziehung führt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurück.
Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: Ausgangspunkt war ein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot während seiner Probezeit.
Anordnung zur Seminar-Teilnahme: Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen.
Fristüberschreitung: Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, da der Kläger dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkam.
Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basierte auf § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Vollziehbarkeit der Anordnung: Die Anordnung zur Seminarteilnahme war vollziehbar, auch ohne Bestandskraft.
Kostenentscheidung: Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde auf Basis des Gerichtskostengesetzes festgesetzt.
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