Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken: Anspruch auf Entschädigung im Versicherungsrecht
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 30.09.2020 (Az.: 5 U 91/19) über einen Rechtsstreit im Versicherungsrecht entschieden. Dabei ging es um den Anspruch eines Klägers auf Entschädigung für den Verlust seines entwendeten Fahrzeugs. Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, argumentierte, dass die Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls erst mit Eingang der schriftlichen Schadensanzeige begann, während der Kläger darauf bestand, dass die telefonische Meldung ausreichte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und betonte die Bedeutung der schriftlichen Anzeige. Allerdings wurde die Entschädigung aufgrund der Anrechnung des zurückübereigneten Fahrzeugs reduziert.
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Anspruch auf Entschädigung nach Versicherungsvertrag
Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Entschädigung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags zustand. Obwohl das Fahrzeug möglicherweise zu Sicherungszwecken an die finanzierende Bank übergeben wurde, blieb es wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Klägers. Die Entwendung des Fahrzeugs löste den Versicherungsfall gemäß den vertraglichen Regelungen aus.
Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls
Die Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls begann nach Auffassung des Gerichts erst mit Eingang der schriftlichen Schadensanzeige, nicht bereits mit der telefonischen Meldung. Das Gericht wies darauf hin, dass keine besondere Form für die Anzeige vorgeschrieben war und das Landgericht dies fälschlicherweise angenommen hatte. Somit hatte der Kläger trotz der verspäteten schriftlichen Anzeige Anspruch auf Entschädigung, jedoch in reduziertem Umfang.
Berechnung der Entschädigung
Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wurde aufgrund der Anrechnung des zurückübereigneten Fahrzeugs reduziert. Die Berechnung erfolgte auf Basis des Listenpreises eines vergleichbaren Fahrzeugs abzüglich eines 20-prozentigen Nachlasses. Dadurch ergab sich ein niedrigerer Entschädigungsbetrag für den Kläger.
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Die Revision des Klägers wurde vom Gericht zurückgewiesen. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Erfordernis zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Insgesamt bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts […]