Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum und Medikamenten
AG Oberhausen – Az.: 23 Cs – 161 Js 64/18 – 620/18 – Urteil vom 13.03.2019
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (= 300,00 EUR) verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und geschieden. Er hat keine Kinder. Er bezieht als Rentner eine Rente in Höhe von knapp über 900,00 EUR.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen xx.xx Uhr in W mit einem Personenkraftwagen der Marke Y mit dem Kennzeichen XX-XX000 in rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die A Straße in W. Der Angeklagte gab während der Fahrt auf der Autobahn 000 Gas und verzögerte die Fahrt im Anschluss wieder. Der Angeklagte geriet sodann nach Abfahrt von der Autobahn bei einem Abbiegevorgang nach rechts auf die Gegenfahrbahn. Ein Autofahrer auf der Gegenspur musste bremsen und dem Angeklagten ausweichen. Nach Auffahrt auf die A00 beachtete er bei einem Spurwechsel nach links nicht die notwendige Sorgfalt und veranlasste den Führer eines Pkws auf der linken Spur zu einem abrupten Bremsen. Die Zeugin S saß als Beifahrerin im Fahrzeug hinter dem Angeklagten. Die von der Zeugin wegen des Fahrverhaltens des Angeklagten hinzugerufene Polizei stoppte den Angeklagten. Der Angeklagte sprach stark verwaschen und war redselig. Er zeigte nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug eine unsichere, schwankende Motorik. Die Untersuchung der dem Angeklagtem am 00.00.0000 um xx.xx Uhr entnommenen Blutprobe ergab, dass er unter Einwirkung von Cannabisprodukten und des Schlaf- und Beruhigungsmittels Lorazepam stand. Der Angeklagte wurde positiv getestet auf 2,9 ng/ml THC (Tetrahydrocannabiol), auf 2,2 ng/ml 11-OH-THC (THC Metabolit 1), auf ca. 210 ng/ml THC-COOH (THC-Metabolit 2), auf Quetiapin, auf 43 ng/ml Lorazepam und Venlafaxin. Die Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Durch diese Trunkenheitsfahrt hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den in der Hau[…]