Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertragskündigung – Wirksamkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 6 U 564/16 – Urteil vom 27.09.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11.03.2016, 2 O 1655/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 292.402,33 €.
Gründe
A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn aus einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag.

Die Beklagte hatte die Klägerin mit dem Gewerk „Los 050: Gründung – Rammpfähle“ an dem Bauvorhaben Schulzentrum … …-Straße beauftragt. Das Gebäude sollte auf insgesamt etwa 1.600 mit Beton zu verfüllenden Rammpfählen aus Stahl gegründet werden.

Die vertragliche Ausführungsfrist begann am 12.01.2013 und lief bis 09.03.2013 (vgl. Anlage K1, Besondere Vertragsbedingungen Ziff. 1.1). Die auf Einheitspreisen basierende Auftragssumme betrug 423.149,70 € brutto (vgl. Auftrag vom 11.12.2012, Anlage K4).

Nachdem die Klägerin am 07.01.2013 die Baustelle eingerichtet und am 15.01.2013 mit den Rammpfahlarbeiten begonnen hatte, erstellte sie am 18.01.2013 ein Nachtragsangebot „Entwässerung und Baufeldsicherung“, das mit einem Betrag von brutto 197.325,98 € endete (vgl. Anlage K9). Die Klägerin sah diesen Nachtrag als berechtigt an, weil das Baufeld ihrer Auffassung nach nicht in dem vertraglich vorausgesetzten Zustand war. Die Beklagte lehnte das Nachtragsangebot ab. Die darin aufgeführten Arbeiten seien vom Umfang des ursprünglichen Auftrages mit erfasst gewesen. Im Weiteren zeigte die Klägerin noch wegen anderer Umstände Bedenken an bzw. sah sich in der Ausführung ihrer Arbeiten behindert. Die Beklagte wies die Bedenken- und Behinderungsanzeigen jeweils umgehend und mit Begründung zurück und forderte die Klägerin auf, ihre Arbeiten fortzusetzen. Gleichwohl stellte die Klägerin am 29.01.2013 sämtliche Rammpfahlarbeiten ein. Am 19.02.2013 erklärte die Beklagte – wie vorher mehrfach angedroht – die außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin (vgl. Anlage K26) und beauftragte in der Folgezeit ein drittes Unternehmen, die K. M. e.K., mit der Weiterführung der Arbeiten.

Unter dem Datum 18.04.2013 legte die Klägerin Schlussrechnung, aufgegliede[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv