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Rechtswidrige Durchsuchungsanordnung – Beweisverwertungsverbot

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Durchsuchungsbeschluss außer Kraft: Beweisverwertungsverbot im Steuerhehlerei-Fall
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschwerde eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung und einem daraus resultierenden Beweisverwertungsverbot abgelehnt. Im Kern ging es um die Durchsuchung eines Dachgeschosszimmers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei, die der Beschwerdeführer als rechtswidrig ansah. Das Gericht befand jedoch, dass die Durchsuchung rechtens war und lehnte sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit als auch das Beweisverwertungsverbot ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Qs 77/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Durchsuchung seines Dachgeschosszimmers, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei durchgeführt wurde.
Zollfahndungsamt München führte die Durchsuchung auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses durch.
Das Gericht befand, dass die Durchsuchung auf einer tragfähigen Grundlage basierte und nicht rechtswidrig war.
Das Dachgeschosszimmer wurde als Teil der gemeinsamen Familienwohnung betrachtet, was die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigte.
Der Mitgewahrsam des Beschuldigten am Dachgeschosszimmer wurde trotz der Nutzung durch den Sohn anerkannt.
Die mündliche Durchsuchungsanordnung durch einen Staatsanwalt wurde als irrelevant betrachtet, da die Durchsuchung bereits gerechtfertigt war.
Es gab keinen Anhaltspunkt für ein Beweisverwertungsverbot, daher war die Sicherstellung der Asservate rechtens.
Die Kostenentscheidung erging nach § 465 Abs. 1 StPO, wonach der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat.

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