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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang und GmbH-Geschäftsführer

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 654/01
Urteil vom 13.2.2003

Leitsätze
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse.

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. August 2001 – 7 Sa 1403/00 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchen Bedingungen zwischen ihnen im Wege eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und zu welchem Zeitpunkt dieses Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. Februar 2001 wirksam aufgelöst wurde bzw. wird.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1995 einer von zwei Geschäftsführern einer Firma M GmbH (im folgenden M GmbH), die in H einen Computerhandelsbetrieb mit ca. 75 Mitarbeitern unterhielt. Seit 1998 handelte es sich bei der M GmbH um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der C Ltd. in Hongkong. Der Tätigkeit des Klägers lag der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1. Januar 1995 zu Grunde.
Am 26. August 1999 schloß die M GmbH mit der F Computer GmbH als aufnehmendem Unternehmen einen Verschmelzungsvertrag. Bei der F Computer GmbH handelte es sich um ein Computerhandelsunternehmen mit Sitz in B, welches ebenfalls der C-Gruppe angehörte und im Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages ca. 400 Arbeitnehmer beschäftigte. Zugleich erwarb die F Computer GmbH mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom gleichen Tage von der Firma C Ltd. sämtliche Geschäftsanteile der M GmbH.
Ab dem 1. September 1999 wurde die Betriebsstätte der M GmbH in H nunmehr als Niederlassung K der F Computer GmbH weiterbetrieben. Während der bisherige weitere Geschäftsführer der M GmbH ausschied, wurde der Kläger ab dem 1. September 1999 als Leiter der Niederlassung K der F Computer GmbH geführt und war als solcher tätig. Er wurde von der F Computer GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Zum Abschluß eines schriftlichen Anstellungsvertrages kam es nicht. Ausweislich der vom Kläg[…]


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