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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung – Fortbestand eines Betriebsrats

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Mindestanzahl von Arbeitnehmern
ArbG Rostock – Az.: 4 Ga 6/20 – Beschluss vom 25.03.2020

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung am bisherigen Firmensitz entgegen einer arbeitgeberseitigen Versetzungsanordnung.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Lkw-Fahrer eines Betonmischers seit dem 02.03.1995 arbeitsvertraglich gebunden. Zum Inhalt des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage A1 (Blatt 9 der Akte) verwiesen. Soweit hier von Belang, heißt es unter der Überschrift „Aufgabenbereich“:

„Auf Weisung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer ganz oder teilweise, insbesondere für Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, auf anderen Arbeitsplätzen des Unternehmens eingesetzt werden.“

Unter „Sonstiges“ heißt es:

„Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweils gültigen tariflichen Vereinbarungen, die der Arbeitgeber mit der IG Bau-Steine-Erden abgeschlossen hat.“

Der Antragsteller ist zugleich Mitglied eines dreiköpfigen Betriebsrats.

Der ursprüngliche Arbeitsort des Antragstellers befand sich in Benz auf der Insel Usedom. Infolge einer Versetzung war sein Betriebssitz zuletzt unter der im Passivrubrum genannten Anschrift. Hier befindet sich auch das Betonmischwerk, von dem aus Beton zu Baustellen befördert wird.

Die Antragsgegnerin war ursprünglich ein Unternehmen mit verschiedenen Betriebsstandorten, verteilt über Mecklenburg-Vorpommern bis hin nach Lübeck. Es erfolgte die Abspaltung zweier Teile. Hierzu schlossen der Betriebsrat und die Beklagte unter dem 10.12.2018, zu deren Inhalt auf die Anlage A2 (Blätter 10 fortfolgende der Akte) verwiesen wird, einen Interessenausgleich. Danach sind die neuen Gesellschaften zum 08.06.2018 bzw. 13.06.2018 gegründet worden und in das jeweilige Handelsregister eingetragen worden. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die neuen Gesellschaften war zum 01.12.2018 vorgesehen. Dazu wurde eine Namensliste gefertigt. Außerdem wurde zur Milderung der Maßnahme ein Sozialplan abgeschlossen.

Als Ergebnis dieser Umwandlung/Abspaltung verblieb die Beklagte mit anfänglich 6 Arbeitnehmern, wovon 3 Arbeitnehmer den Betriebsrat bildeten. Darunter eben auch der Antragsteller.

Mit Schreiben vom 24.02.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass sie vom Ende der Amtszeit des Betriebsrates ausgehe. Si[…]


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