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Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei Arbeitszeitbetrug

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ArbG Hamburg, Az.: 5 Ca 63/15, Urteil vom 21.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.252,20 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger begehrt außerdem seine Weiterbeschäftigung von der Beklagten.

Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.com

Der 58 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten als Angestellter im Polizeidienst tätig. Der Kläger erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.813,05 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TV-L anzuwenden.

Der Kläger arbeitet seit 2006 im Verkehrsordnungsdienst am Polizeikommissariat 21 (im folgenden PK 21). Die dort tätigen Mitarbeiter arbeiten im Schichtdienst. Die Frühschicht dauert von 7 bis 15.30 Uhr. Der Spätdienst beginnt um 11.30 Uhr und endet um 20 Uhr. Die Dienstzeit des Vorgesetzten des Klägers endet grundsätzlich um 16 Uhr. Die Mitarbeiter verwenden zur Erfassung ihrer Arbeitszeit Stempelkarten, in die sie ihre Arbeitszeit selbst eintragen.

In der Dienstzeitregelung DPV in der Fassung vom 20. Juni 2007 (Anlage B 7, Bl. 78 ff. d.A.) ist folgendes geregelt:

„5. Die Diensteinteilung ist bei dieser Regelung 6 Wochen vorher festzulegen und den AiA schriftlich bekannt zu machen. Die Ziff. 3.11 der Dienstzeitregelung – Sch – ist zu beachten. Nach der Abstimmung in der Wachdienstgruppe gelten die geplanten Dienstpläne als verbindlich sowohl für die Mitarbeiter /-innen als auch für die Dienststelle. …“

Die Polizei Hamburg hat außerdem eine Arbeitsanweisung zur Anwendung der Vorschriften im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitszeiten für Beamte und Beschäftigte der Polizei Hamburg erlassen, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B 8, Bl. 80 ff. d.A. verwiesen wird.

Ausweislich eines Schreibens der Polizei Hamburg vom 19. Februar 2008 (Anlage B 1, Bl. 48 ff. d.A.) wird zur Verwendung der Zeitwertkarten folgendes ausgeführt:

„Die Zeitwertkarte dient als Beleg für die geleistete Dienstzeit. Zeitwertkarten sind gewissenhaft zu fü[…]


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