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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutz eines irrtümlich herangezogenen Ersatzmitglieds des Betriebsrats

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ArbG Potsdam, Az.: 4 Ca 271/15, Urteil vom 29.04.2015

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015, dem Kläger zugegangen am 30.01.2015, aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Polier über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 18.129,68 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der am … 1977 geborene, verheiratete und für 2 Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit Dezember 1996 als Mitarbeiter im Straßenbau, zuletzt als Polier, gegen ein Entgelt von ca. 4.500,00 Euro beschäftigt. Vor seiner Beschäftigung absolvierte er bei der Beklagten eine Ausbildung zum Straßenbauer und zwar in der Zeit von August 1993 bis August 1996.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015, welches dem Kläger am 30. Januar 2015 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2015. Der Kläger, der Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates ist, nahm auf Einladung des Betriebsratsvorsitzenden an der Betriebsratssitzung vom 11. August 2014 teil.

Er macht die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend und trägt vor, dass diese sozialwidrig sei. Er fordert die Beklagte auf, ihm gegenüber die getroffene soziale Auswahl, die hierzu herangezogenen Kriterien offenzulegen und meint, dass die Kündigung vor Abschluss der Anhörung des Betriebsrates ausgefertigt und ihm zugestellt worden sei. So habe die betreffende Betriebsratssitzung am 30. Januar bis 14:00 Uhr gedauert, die Beklagte aber bereits gegen 12:30 Uhr den Kurierdienst mit der Zustellung der Kündigung beauftragt. Schließlich meint der Kläger, dass er, da er als Ersatzmitglied des Betriebsrates an dessen Sitzung am 11.08.2014 teilgenommen habe, den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG genieße.

Er beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Januar 2015, zugegangen am 30. Januar 2015, nicht aufgelöst wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Polier über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie in dem Bereich der Fertigung von Straßenbetonfertigteilen[…]


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