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Überdachte Terrasse undicht – Verkäufer muss bei Hausverkauf darauf hinweisen

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BGH-Urteil: Verkäufer haftet für undichte Terrasse beim Hausverkauf
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verkauf eines Hauses mit überdachter Terrasse der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über eine Undichtigkeit zu informieren. Dies gilt selbst bei einem vertraglichen Ausschluss der Sachmängelhaftung, da das Verschweigen eines solchen Mangels als arglistig angesehen wird. Die Undichtigkeit der Terrasse stellt einen Sachmangel dar, für den der Verkäufer haftet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 43/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Undichtigkeit der Terrasse: Als wesentlicher Sachmangel anerkannt.
Informationspflicht des Verkäufers: Muss über bekannte Mängel wie Undichtigkeiten aufklären.
Arglistiges Verschweigen: Bei Nichtaufklärung über bekannte Mängel.
Ausschluss der Sachmängelhaftung: Schützt den Verkäufer nicht bei arglistigem Verschweigen.
Rechtsfolgen bei Mangelverschweigung: Verkäufer haftet für Schäden und Kosten.
Wichtigkeit der Transparenz beim Immobilienverkauf: Klare Offenlegung von Mängeln ist essentiell.
Bedeutung für Käufer und Verkäufer: Stärkt Rechte der Käufer, erhöht Verantwortung der Verkäufer.
Urteil des Bundesgerichtshofs: Setzt klare Standards für den Verkauf von Immobilien mit Mängeln.

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Hausverkauf mit überdachter Terrasse: Wann haftet der Verkäufer für Undichtigkeiten?
(Symbolfoto: volkanozgumus /Shutterstock.com)

Beim Verkauf einer Immobilie mit einer überdachten Terrasse kann die Frage nach der Haftung des Verkäufers für Undichtigkeiten aufkommen. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über eine Undichtigkeit der Terrasse zu informieren. Doc[…]


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