Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 873/06
Urteil vom 28.06.2007
Leitsatz:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 – 2 AZR 415/71 – BAGE 24, 401).
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Mai 2006 – 16 Sa 2151/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und Annahmeverzugsansprüche.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 8. November 2004 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsverdienst iHv. 1.495,00 Euro beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2005, das dem Kläger noch am selben Tage durch Boten zugeleitet wurde, wegen Arbeitsverweigerung fristlos.
Mit seiner am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später erweiterten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 1. März 2005 und – soweit in der Revision noch von Bedeutung – Vergütungsansprüche für den Monat März 2005 geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 1. März 2005 nicht fristlos, sondern fristgemäß mit Ablauf des 31. März 2005 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.495,00 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung gelte als wirksam, weil der Kläger erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage