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Bauleistungsabnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels

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Verzicht förmliche Abnahme
OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 93/18 – Urteil vom 18.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die – auf einen Betrag in Höhe von 12.902,76 EUR nebst Verzugszinsen beschränkte – Berufung der Beklagten ist zulässig, indes unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach einer das selbständige Beweisverfahren bzw. die dortigen Gutachten des Sachverständigen K. vom 31.08.2015 (43 ff. BA) und vom 03.12.2015 (82 ff. BA) ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P. (114/144 ff. GA) und Einholung von drei weiteren Gutachten des Sachverständigen K. vom 07.09.2016 (mündlich, 114/146 ff. GA), vom 08.05.2017 (schriftlich, 149/183 ff. GA) und vom 16.10.2017 (schriftlich, 224/244 ff. GA) zutreffend unter Abzug von 207,00 EUR in Höhe verbleibender 16.693,04 EUR (4.060,28 EUR + 12.902,76 EUR) nebst Verzugszinsen, davon in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 854,50 EUR (dem Regelbetrag des § 641 Abs. 3 BGB in Höhe des Zweifachen der Mängelbeseitigungskosten) indes nur Zug zu Zug gegen Beseitigung der drei folgenden Mängel

a)

zu große Ausstemmung in den Türblättern (Außenseite) der Haustüre und der Nebeneingangstüre für das Tastenfeld, was zu Kontaktproblemen des Tastenfeldes führen kann,

b)

Windundichtigkeit der Nebeneingangstür

entsprochen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß zur Beseitigung des vorstehenden Mangels zu a) (indes nur bezogen auf die Haustüre) verpflichtet.

Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten sind nicht gerechtfertigt.

1.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, die im Urteil festgestellten Mängel seien nicht unwesentlich i.S.v. 12 Abs. 3 VOB/B 2012 (im Folgenden: VOB/B) bzw, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass sie einer Abnahme entgegenständen und die Klage (anstelle der Zug-um-Zug-Verurteilung) mangels Fälligkeit umfassend hätte abgewiesen werden müssen.


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